Allgemeinen Geschäftsbedingungen der K & L Fensterbau GmbH

Vertragsabschluss und Vertragsinhalt

  1. Die rechtliche Grundlage des Vertragsverhältnisses ist der Werklieferungsvertrag in Verbindung mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Soweit nach Auftragserteilung noch technische Ergänzungen und/oder Auftragserweiterungen erforderlich sind, gilt die vom Unternehmer nach Maßgabe der am Bau dem Besteller erteilten spezifizierten Auftragsbestätigung in Verbindung mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Vertragsgrundlage; der Besteller erkennt dann mit seiner umseitigen Unterschrift den Inhalt der spezifizierten Auftragsbestätigung als Vertragsinhalt an.
  3. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden mit den Vertretern oder Monteuren bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der K & L Fensterbau GmbH.
  4. Konstruktionsarbeiten, Verkleidungen von Stützen, Ecken usw. bedürfen eines gesonderten Auftrages.

 

Ausführung

  1. Maßgebend für die Ausführung sind die Vorschriften der VOB, Teil B und C
  2. Die Berechnungsmaße der Fenster sind Rahmenaußenmaße. Bei Schrägfenstern das jeweils größte umfassende Rechtseck. Die Anzahl der bestellten Elemente ist vor der Erteilung des Auftrags zu überprüfen. Das Abdichten der Fensterrahmen zum Mauerwerk ist Sache des Bestellers. Verblendungen und Verkleidungen sind nicht Bestandteil dieses Werklieferungsvertrages und muß nach Zeit- und Materialaufwand berechnet werden.
  3. Der Hersteller behält sich das Recht vor, technische und optische Änderungen vorzunehmen.
  4. Der Endpreis setzt eine normale Montage ohne besondere Erschwernisse voraus. Stemmarbeiten in Beton oder sonstiger Art, Schweiß- und Schlosserarbeiten, Erstellung von Gerüsten, Transport über Balkone oder unwegsames Gelände, Herstellung von Rolladenkästen, soweit nicht vorhanden, Transporterschwernis bei nicht vorhandenen Treppen sind nicht Bestandteile des Auftrages und werden vom Unternehmer jeweils gesondert berechnet.
  5. Strom und Wasser sind vom Besteller auf seine Kosten bereitzustellen.
  6. Kann beim Eintreffen des Montagetrupps des Unternehmers durch Umstände, die er nicht zu vertreten hat, die Montage nicht erfolgen, so ist der Besteller zur Übernahme der Kosten für die vergebliche Anfahrt verpflichtet.

 

Gewährleistung

  1. Die Gewährleistung und deren Verjährung richten sich nach VOB; sie gelten auch für die Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke, sie endet jedoch mit Ablauf der für die ursprüngliche Hauptleistung geltende Frist.
  2. Bei ungeteilten Rolläden über 3 m Breite oder einer Gesamtfläche von über 5 qm ist jegliche Garantie ausgeschlossen.
  3. Der Besteller ist zur Minderung (Herabsetzung der Vergütung) oder Wandlung (Rückgängigmachen des Vertrages) nur berechtigt, wenn er dem Unternehmer zuvor mindestens zweimal die Möglichkeit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt hat und die Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsversuche fehlgeschlagen sind.
  4. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Mängel und Schäden, die auf Mangelhafte Pflege, unsachgemäße Bedienung, übermäßige Beanspruchung und sonstige vom Unternehmer nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind.
  5. Grundlage einer Gewährleistung ist eine nachgewiesene regelmäßige fachgerechte Wartung der Elemente durch einen qualifizierten Fensterbaubetrieb.

 

Mängelrügen, Abnahme und Abnahmefiktion

  1. Beanstandungen  und  Mängelrügen  bezüglich  offensichtlicher  Mängel  sind  unverzüglich  nach  Empfang  der  Ware  bzw.  deren  Einbau  (bei  vereinbarter
    Montageleistung) vorzubringen und werden nur berücksichtigt, wenn sie spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware oder nach Beendigung der
    Montagearbeiten schriftlich unter Benennung des Mangels uns gegenüber geltend gemacht werden.  Wir haben das Recht, die Abnahme der von uns erbrachten
    Lieferungen und Leistungen auch dann zu verlangen, wenn diese nur teilweise erbracht sind, soweit es sich um in sich geschlossene Leistungen/Lieferungen
    handelt.  Das  Abnahmeverlangen  muss  schriftlich  gestellt  werden.  Diesem  Abnahmeverlangen  muss  der  Käufer/Auftraggeber  binnen  fünf  Werktagen
    nachkommen.    Wird  bei  Montageleistungen  keine  Abnahme  verlangt,  so  gilt  die  Leistung  als  abgenommen  mit  Ablauf  von  12  Werktagen  nach  schriftlicher
    Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung/Zusendung der Rechnung. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Betrieb genommen, so
    gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
    Beanstandungen  und  Mängelrügen  wegen  Mängeln  oder  Fehlern  an  gelieferten  bzw  eingbauten  Verglasungen  sind  unverzüglich,  spätestens  jedoch  3
    Werktage nach Ablieferung/Einbau gegenüber dem Verkäufer schriftlich vorzubringen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Beanstandung, gilt das gelieferte bzw.
    eingebaute Verglasung als mängelfrei abgenommen.
    Bei  Isolierglas  können  sogenannte  Interferenzen,  d.h.  Erscheinungen  in  Form  von  Spektralfarben  auftreten.  Sie  werden  durch  besonders  plane
    Glasoberflächen hervorgerufen und stellen keine Mängel dar. In Bezug auf die Interferenzen ist deswegen eine Gewährleistung ausgeschlossen. Bei Verwendung
    von  eingefärbten  Gläsern  und  Gläsern  mit  Drahteinlagen  besteht  erhöhte    Bruchgefahr  durch  Wärmeeinwirkung.  Diese  sind  deshalb  von  der      Garantie
    ausgeschlossen. Besonders weisen wir darauf hin, dass bei Gläsern die Gewährleistungsrichtlinien der Glasindustrie zu Grunde gelegt werden und bei Oberflächen
    von  Holz-,  Aluminium-  und  Kunststoff-Fenster  und  Haustüren  die  Richtlinien  zur  Beurteilung  von  Oberflächen  des  Verbandes  der  Fenster  und
    Fassadenbauer.  Beim  Windlastwiderstand  legen  wir  die  Klasse  B2  zugrunde,  solange  keine  anderen  Angaben  getätigt  werden.  Bei  dem  Einsatz  von
    Schallschutz- und 3fach Verglasungen verschlechtert sich der G-Wert der Verglasung.  Bei der Ausführung von Sprossen im Luftzwischenraum in Kombination
    mit einer Dreifachverglasung ist die Gewährleistung für die Verglasung ausgeschlossen.

 

Lieferfristen

  1. Der Besteller verpflichtet sich, sofern die Bauarbeiten entsprechend fortgeschritten sind, einen Aufmesser des Unternehmers abzurufen und mit ihm die genauen Maße und endgültige Ausführung der Elemente gemeinsam an der Baustelle festzulegen.
  2. Die Lieferzeit beträgt durchschnittlich 6. Wochen, sie beginnt nach Maßnehmen a uf der Baustelle und ist jahreszeitlich verschieden.
  3. Der Besteller ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn er dem Unternehmer nach Verzug schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Monaten zur Ausführung des Auftrages gesetzt hat. Ansprüche des Bestellers auf Schadenersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, sie sind grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
  4. Mit dem Einbau der Teile geht die Gefahr auf den Besteller über.
  5. Abrufaufträge ohne Fristen sind vom Besteller spätestens ein Jahr nach Auftragserteilung zur Lieferung abzurufen.

 

Preis und Zahlung

  1. Der Preis ergibt sich aus dem Werklieferungsvertrag. Bei Maßänderungen ändert sich der Preis im Verhältnis zur Mehr- oder Minderleistung. Der Unternehmer gewährt eine Preisgarantie von 4 Monaten ab Vertragsabschluß. Bei Aufträgen, die erst nach Ablauf dieser 4. Monate zur Ausführung kommen,  gelten die zum Zeitpunkt der Auslieferung geltenden Preise.
  2. Die Bezahlung hat zu erfolgen: Spätestens 14 Tage nach Zahlungsaufforderung. Akontozahlungen und Skonto müssen gesondert in der Auftragsbestätigung vermerkt sein.
  3. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen berechnet, deren Höhe sich nach Wahl des Unternehmers bei Verbrauchern auf einen Zinsfuß von 5%, bei Kaufleuten auf einen Zinsfuß von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz beziffert oder auf die vom Unternehmer selbst zu zahlenden Bankzinsen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist maßgebend nicht die Absendung, sondern der Eingang.
  4. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Der Unternehmer stellt für eingebaute Teillieferungen eine Vorabrechnung, hierfür gelten die gleichen Zahlungsbedingungen.
  5. Die Vertreter und Monteure der K & L Fensterbau GmbH sind nicht Inkassoberechtigt. Vereinbarungen der Vertreter des Unternehmens mit dem Besteller über die Zahlung von Vermittlungsprovisionen schließen diese in eigenem Namen und für eigene Rechnung. Diese sind nicht Bestandteil des Werklieferungsvertrages.
  6. Bei Annahmeverzug ist der Besteller zur Zahlung des vollen Preises verpflichtet, da es sich bei der Ware um anderweitig nicht verwendbare Maßfenster handelt.
  7. Kündigt der Besteller den Werklieferungsvertrag vor Herstellung der Ware, oder tritt er grundlos von diesem zurück, so hat er an den Unternehmer 40% des Brutto-Vertragswertes als Entschädigung für entgangene Gewinne und entsprechende Kosten zu bezahlen.

 

Eigentumsvorbehalt, Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der K & L Fensterbau GmbH. Soweit die Ware wesentlicher Bestandteil des Grundstückes geworden ist, verpflichtet sich der Besteller, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine der K & L Fensterbau GmbH die Demontage von Fenster- und Türelementen, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und der K & L Fensterbau GmbH das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Besteller die vorgenannten Rechte der K & L Fensterbau GmbH, so ist er dieser zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
  2. Ist der Besteller Kaufmann, so ist Erfüllungsort Stolberg und Gerichtsstand Eschweiler, dies gilt auch für Wechsel- und Scheckverfahren. Der Gerichtsstand für das Mahnverfahren ist Eschweiler.
  3. Die Parteien verpflichten sich für den Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages, eine einverständliche Regelung zu treffen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.
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